Worauf bei Weihnachtsgeschenken an Kunden zu achten ist

Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken an Kunden und Geschäftsfreunde: Wer sich nicht über die steuerlichen Regeln im Klaren ist, riskiert Unmut beim Beschenkten und damit das Gegenteil von dem, was mit dem Weihnachtsgeschenk erreicht werden sollte. Denn wenn der Schenker nicht aufpasst, kann es passieren, dass der Beschenkte sein Weihnachtsgeschenk versteuern muss.

Der schenkende Unternehmer kann Geschenke bis 35,00 € als Betriebsausgaben geltend machen. Der Wert von 35,00 € gilt dabei pro Empfänger und pro Kalenderjahr. Zu den Kosten eines Geschenks zählt auch die Umsatzsteuer, sofern der Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Unternehmen, die betrieblich veranlasste Geschenke erhalten, haben diese als Betriebseinnahmen zu versteuern. Das ist nicht nur für Weihnachtsgeschenke, sondern generell für alle Geschenke an Kunden, eine denkbar ungünstige Situation. Gelöst werden kann dieses Problem mittels einer Pauschalsteuer in Höhe von 30 %, die der Schenkende übernimmt.

Ein Tipp für die Weihnachtszeit: Liegen die Kosten eines Weihnachtsgeschenks unter 10,00 €, ist keine Steuerpauschalierung erforderlich. Der schenkende Unternehmer kann die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigen. Somit ist der kleine Schoko-Weihnachtsmann steuerlich privilegiert!

Alle Geschenke über 35,00 € sind beim schenkenden Unternehmer nichts als Betriebsausgaben abziehbar. Dennoch hat der Unternehmer die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung, allerdings nur bis zu einem Wert von 10.000,00 € je Empfänger pro Wirtschaftsjahr.

Macht der schenkende Unternehmer von der Pauschalbesteuerung keinen Gebrauch, so haben die Geschäftsfreunde ihr Weihnachtsgeschenk zu versteuern!