Was bei der Steuererklärung 2011 zu beachten ist

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde von 920,00 € auf 1000,00 € erhöht. Bis zu dieser Grenze werden Werbungskosten pauschal berücksichtigt.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen:

Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Steuerermäßigung weiterhin 20 % des Arbeitslohns, maximal jedoch 1.200,00 € pro Jahr.

Diese Steuerermäßigung entfällt, wenn die Leistungen bereits öffentlich gefördert werden, beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte Darlehen.

Doppelte Haushaltsführung:

Eine doppelte Haushaltsführung wird nun auch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber dort, wo sie arbeiten, einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist, noch feststeht.

Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten:

Ab 2011 können ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100,00 € pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es maximal 500,00 €.

Rente 2011:

Für Neu-Rentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62 %.

Sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, ist die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einem Betrag von 15.600,00 € jährlich bzw. 1.300,00 € monatlich (Verdoppelung bei Ehegatten) steuerfrei. Werden weitere Einkünfte bezogen, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung:

Die Voraussetzungen, unter denen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, sind verschärft worden. So ist nun die Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist anhand einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen, die vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellt wurde. Bei bestimmten (Heil-)Maßnahmen, z. B. einer Kur, ist darüber hinaus ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorzulegen.