Häufig kommt es vor, dass ein Ehegatte dem anderen in Form eines Darlehens Geld leiht und dafür Zinsen erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll in einem solchen Fall niemals die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % greifen. Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ (also zum Beispiel Ehegatten) sind und der Schuldner die gezahlten Zinsen steuerlich absetzen kann. Dieser Auffassung des Gesetzgebers hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 eine Absage erteilt. Laut BFH dürfen Ehegatten nicht pauschal schlechter gestellt werden, ohne dass weitere Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen.
Jetzt hat der BFH einmal konkretisiert, wann diese „weiteren Gründe“ gegeben sind. Im Urteilsfall gewährte der Ehemann seiner Ehefrau ein Darlehen zum Kauf und zur Renovierung einer vermieteten Immobilie. Die Ehefrau besaß keine eigenen Geldmittel, und eine Bank hätte Kauf und Renovierung nicht zu 100 % finanziert. Der Ehemann erhielt Zinsen und wollte diese Zinserträge mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % versteuern. Nach Meinung des BFH ist die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden, sondern der gegebenenfalls höhere persönliche Steuersatz, wenn der Steuerpflichtige bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten ausüben kann. Nach Auffassung des Gerichts war dies gegeben, da die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank die Finanzierung vollständig übernommen hätte.