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Abzugsmöglichkeit für die Arbeitsecke im Wohnzimmer

Das Finanzgericht Köln hat die Kosten für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer als steuerlich anzuerkennende Betriebsausgaben zugelassen.

In dem Urteil wurde entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung steuerlich abgezogen werden können. Der Abzug wird beschränkt auf die Höhe des beruflichen Nutzungsanteils.

Das hat zur Folge, dass die anteiligen Kosten für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer grundsätzlich steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Sofern das Wohn-/Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, wird der Abzug auf 1.250,00 € beschränkt.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt betroffenen Steuerbürgern, die Kosten für eine Arbeitsecke entsprechend als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen bzw. Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.