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ACHTUNG: TSE Technische Sicherheitseinrichtung muss spätestens bis zum 30.09.2020 eingeführt sein!

Kassensysteme

Bisher gab es nur eine Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 25.09.2019. Nun ist es offiziell: Mit dem Schreiben vom 06.11.2019 hat das BMF die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nach dem 31.12.2019 veröffentlicht.

Demnach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das heißt aber nicht, dass Unternehmer bis zum 30.09.2020 mit einer Aufrüstung warten können. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen sind, wenn die Nachrüstung technisch möglich ist.

Die betroffenen Unternehmer sollten daher weiterhin versuchen, die Kassensysteme und die anderen betroffenen elektronischen Aufzeichnungssysteme schnellstmöglich mit einer TSE auszurüsten.