Zum 01.01.2015 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) veröffentlicht. Diese bringt zwei Erleichterungen mit sich:
Die bisher und auch weiterhin geltende Einkommensschwelle von 2.958,00 € wird ergänzt: Künftig entfällt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,00 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.
Zudem gelten die Aufzeichnungspflichten nicht mehr bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).
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