Groß- und Einzelhändler setzen häufig Transporthilfen wie Getränkekisten, Fleischkästen und Paletten ein, um Waren zu liefern. Ebenso wie die Ware selbst unterliegt auch die Lieferung dieser Transporthilfen der Umsatzsteuer. Zum 1. Januar 2014 hat die Finanzverwaltung deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung neu geregelt.
Nach dieser Neuregelung kommt es darauf an, ob es sich um ein Transporthilfsmittel oder um eine Warenumschließung handelt. Transporthilfsmittel sind zum Beispiel Paletten, Container und Obstkisten: Sie dienen dazu, den Transport zu vereinfachen. Warenumschließungen hingegen sind nötig, damit die Ware überhaupt verkaufsfähig ist. In diese Kategorie gehören Flaschen, Getränkekästen und Joghurtgläser.
Die Aus- und Rückgabe von Transporthilfsmitteln gegen ein Pfandgeld ist nach der neuen Regelung eine eigenständige Lieferung, auf die stets Umsatzsteuer in Höhe von 19 % anfällt. So unterliegt die Aus- und Rücklieferung einer Obstkiste dem Regelsteuersatz von 19 %, während das Obst selbst weiterhin mit 7 % versteuert wird. Die Finanzverwaltung sieht in dieser Behandlung eine steuerliche Vereinfachung.
Warenumschließungen sind als Nebenleistung zur gelieferten Ware anzusehen und werden damit umsatzsteuerlich genauso behandelt wie diese Ware: Das Joghurtglas wird wie der Joghurt mit dem ermäßigten Satz von 7 % besteuert, die Glasflasche für den Orangensaft dagegen mit 19 %.
Werden die Transporthilfsmittel im Rahmen reiner Tauschsysteme ohne eine gesonderte Tauschgebühr überlassen, wird hierauf keine Umsatzsteuer fällig. Ein solches Tauschsystem liegt beispielsweise vor, wenn ein Warenempfänger die Ware auf einer Euro-Palette übernimmt und dem Lieferanten eine gleichwertige Palette zurückgibt. Nur wenn die Überlassung gegen eine Tauschgebühr erfolgt, unterliegt sie der Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 19 %.
Bis zum 30. Juni 2014 gilt eine Übergangsfrist, in deren Rahmen die alte Regelung noch angewendet werden kann. Bis dahin können bei jedem Händler, der seine Ware von verschiedenen Großhändlern bezieht, beide Varianten auftreten. Nach welcher Regelung zu verfahren ist, hängt von der Rechnung des Geschäftspartners ab. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfehlen wir, alle Lieferungen mit Transportbehältnissen genau zu prüfen. Ihr ADS-Berater unterstützt Sie gern.