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Aus Esstisch-Urteil die richtigen Lehren ziehen

Rote Bücher

Wer zu Hause aus beruflichen Gründen Schreibtisch und Stühle benötigt, sollte auf die Kosten achten. Denn für eine teure Esstischgruppe etwa, die teils privat und teils beruflich genutzt wird, ist überhaupt kein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug möglich. So urteilte kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer einen Esstisch mit sechs Lederstühlen für 9.927,00 € gekauft und in seinem Wohnzimmer platziert. Weil er diese Esstischgruppe nach eigener Berechnung zu drei Siebteln betrieblich nutzte, beantragte er einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug. Das Finanzamt bezog jedoch auch Zeiten ein, in denen die Esstischgruppe gar nicht genutzt wurde – also weder betrieblich noch privat –, und kam so nur auf einen beruflichen Nutzungsanteil von 2,9 Prozent. Da auch die Anzahl der Stühle und der Preis eher dafür sprachen, dass der Unternehmer seinen privaten Essbereich nach seinem Geschmack einrichten wollte, verweigerte das Finanzgericht den Betriebsausgabenabzug komplett.

Einen anteiligen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug können Sie durchsetzen, wenn Sie einige Punkte beachten:

  • Kaufen Sie einen Schreibtisch und maximal zwei Stühle bei einem Händler für Büromöbel. Nutzen Sie keinen privaten Esstisch als Schreibtisch.
  • Achten Sie auf den Preis. Je höher die Kosten für beruflich genutzten Möbel (= Arbeitsmittel) sind, desto mehr spricht aus Sicht der Finanzverwaltung dafür, dass es sich um eine rein private Anschaffung handelt.
  • Platzieren Sie die beruflich notwendigen Möbel in einem Bereich Ihrer Wohnung, der deutlich von den übrigen Privaträumen abgegrenzt ist (z. B. Hobbyraum, Arbeitszimmer).

Weisen Sie nach, dass neben dem Schreibtisch für berufliche noch ein zweiter Tisch für private Zwecke existiert. Auch das wertet das Finanzamt als Anhaltspunkt, dass Sie sich den Schreibtisch eher aus beruflichen Gründen gekauft haben.