Wer sein Eigenheim durch spezielle Baumaßnahmen vor Elektrosmog schützt, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen und damit seine Steuern reduzieren. Dies entschied das Finanzgericht Köln im Urteil vom 08.03.2012.
Eine Wohnungseigentümerin ließ an der Wohnung eine Hochfrequenzabschirmung zum Schutz vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen anbringen. Ein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit dieser Maßnahme wurde nicht vorgelegt. Dies war nach Auffassung der Richter auch nicht notwendig.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichte dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten. Dies bescheinigte die ausgeprägte Elektrosensibilität der Wohnungseigentümerin. Außerdem legte sie ein Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung vor. Weitere Gutachten waren nicht erforderlich. Die Richter des Finanzgerichts Köln entschieden, dass die Kosten der Baumaßnahme als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.
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