Allgemeine News // ADS Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH

Behalten Sie mit uns den Überblick!

Viele Informationen gehen derzeit im Zusammenhang mit der Corona-Krise bei Ihnen ein. Der ADS ist wichtig, dass Sie in dieser Zeit nicht den Überblick verlieren und bietet Ihnen die Unterstützung, die Sie dafür benötigen.

Mit heutigem Rechtsstand geben wir Ihnen deshalb einen kurzen Überblick über die Veränderungen, die die Entgeltabrechnung Ihrer Mitarbeiter betreffen:

1.    Erweiterung der Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte

Im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 werden Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte auf maximal 115 Arbeitstage angehoben. Unter geringfügig Beschäftigte versteht man sowohl kurzfristig Beschäftigte als auch Minijobber mit einem Gehalt von bis zu 450,00 € monatlich. Für diese Minijobber ist die 115-Tage-Grenze von Bedeutung, wenn gelegentlich und unvorhersehbar Mehrarbeit anfällt. Dann darf ausnahmsweise ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden, ohne dass dies der Sozialversicherung und Lohnsteuer unterworfen werden muss.

2.    Zahlung einer Sonderprämie von bis zu 1.500,00 €

Das Bundesministerium für Finanzen stellt eine Beihilfe des Arbeitgebers als Sonderleistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Die Beihilfe, die für alle Berufsgruppen gilt, darf bis zum Höchstbetrag von 1.500,00 € im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 gewährt werden. Alternativ können Sie die Beihilfe auch als Sachleistung gewähren (Beispiel: Ein Einzelhändler gestattet seinem Mitarbeiter, Ware in Höhe von 200,00 € aus dem eigenen Sortiment zu entnehmen, um sich damit für seine Leistungen zu bedanken.).

3.    Kurzarbeitergeld

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der erforderlichen Anzeigen und Anträge für das Kurzarbeitergeld und beraten Sie zum Ablauf. Zudem richten wir für Sie die Abrechnung in den Lohnunterlagen ein. Die arbeitsrechtliche Beratung rund um Ihr Personal übernimmt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hier steht Ihnen die ADSR Rechtsanwaltsgesellschaft gern zur Verfügung.

4.    Hinzuverdienst während der Kurzarbeit 

Erzielen Beschäftigte während der Kurzarbeit in systemrelevanten Berufen Nebeneinkommen, bliebt dies bis zur Grenze von 450,00 € grundsätzlich anrechnungsfrei. Für Arbeitnehmer/innen mit höherem Einkommen gilt eine Freibetragsregelung bis zur Höhe des Sollentgelts. Hier gilt folgendes Schema:

Soll-Entgelt ./. (Kurzarbeitergeld + Ist-Entgelt + ggf. Aufstockungsbetrag) = anrechnungsfreier Betrag

Für alle Änderungen ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Bitte sprechen Sie hierzu gern Ihren Entgeltberater der ADS an.