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Behindertengerechter Umbau einer Dusche

Muss aufgrund einer Behinderung das Badezimmer umgebaut werden, so sind die Kosten hierfür steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im betroffenen Streitfall hatte der Hausarzt der Klägerin eine Bescheinigung ausgestellt, nach der "wegen schwerer Erkrankung mit Gangstörung ... der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich" sei. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich einen Teil der daraufhin getätigten Aufwendungen für den Umbau an. Das Finanzgericht hingegen ließ auch die Kosten zum Abzug zu, die nur indirekt mit dem Umbau der Dusche zusammenhingen. Dazu gehörten zum Beispiel die Aufwendungen für eine neue Badezimmertür, ohne die die Dusche nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar gewesen wäre. Ebenso erkannte das Finanzgericht die Kosten für neue Wandfliesen und Armaturen an. Beides war durch den Ausbau der alten Duschwanne zumindest teilweise beschädigt worden bzw. musste an die neue Tiefe der Dusche angepasst werden.

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung notwendig sind, sondern die lediglich bei der Gelegenheit eines behindertengerechten Umbaus zusätzlich durchgeführt werden.