Gemäß Ladenschlussgesetz (LadSchlG) können Beschäftigte im Verkauf von ihrem Arbeitgeber verlangen, pro Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde das Recht des Ladenschlusses auf die Länder übertragen. Im thüringischen Ladenöffnungsgesetz wurde daraufhin abweichend zum Ladenschlussgesetz die Freistellung auf mindestens zwei Samstage im Monat erweitert. Der thüringische Gesetzgeber wollte damit auf die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten und die verschlechterten Arbeitsbedingungen im Einzelhandel reagieren.
Die Betreiberin eines Möbelgeschäfts sah hierin eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Berufsausübung und klagte bis zum Bundesverfassungsgericht.
Zwar greife die o. g. Vorschrift in die Rechte der Beschwerdeführerin ein, da sie den gewünschten Einsatz ihrer Beschäftigten an Samstagen beschränke, so das Gericht. Die Beschwerdeführerin werde hierdurch aber nicht generell gehindert, ihre Geschäfte an umsatzstarken Samstagen zu öffnen. Im Ergebnis sprach sich das Gericht eindeutig für die Belange des Arbeitnehmerschutzes und für die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie aus. Diese seien höher zu bewerten als die notwendig werdenden organisatorischen Vorkehrungen für den Personaleinsatz und die Umsatzeinbußen der Beschwerdeführerin, wenn sie an frequentierten Samstagen nicht alle erfahrenen Kräfte einsetzen könne. Letztlich erklärte das Gericht die o. g. Vorschrift als verfassungsgemäß.
Bei Ihrer zukünftigen Personaleinsatzplanung sollten Sie bedenken, dass zumindest ein arbeitsfreier Samstag im Monat beansprucht werden kann, wenn in Ihrem Bundesland nichts Abweichendes geregelt ist.
BVerfG, Beschluss vom 14.01.2015, Aktenzeichen 1 BvR 931/12
<link http: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg15-013.html _blank external-link-new-window>Hier geht es zur offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.