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Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Dabei nimmt das Einkommensteuergesetz aber solche Kosten aus, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sogenannte Repräsentationsaufwendungen). In diese Kategorie fallen ausdrücklich Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und damit zusammenhängende Bewirtungen. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen dazu, die für die Ausrichtung von Golfturnieren anfallen. Wie der BFH jetzt entschieden hat, gilt dies selbst dann, wenn eine Versicherungsagentur ein solches Turnier in Verbindung mit einer Veranstaltung durchführt, die nicht nur Werbezwecken dient, sondern auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck. Hätte der Unternehmer unmittelbar für diesen Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine bei der Durchführung einer Serie von Golfturnieren, die nach der Brauerei benannt waren, finanziell unterstützt hatte. Diese Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu erhöhen. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.