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Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu 1.500,00 €

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Geldzuschüssen und Sachbezügen gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat nun umfangreiche FAQs dazu veröffentlicht (Stand 30.04.2020).

Es besteht die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise zu gewähren, sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen bestanden oder sich diese aus anderen rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers (z. B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung) heraus ergeben. Dies bedeutet, dass die Beihilfe nur steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden darf, wenn diese zusätzlich zum bisher gezahlten Lohn geleistet wird.

Zudem ist in allen Fällen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass die steuer- und sozialversicherungsfreien Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.

1. Beispiel:
Arbeitgeber ist zur Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 € arbeitsrechtlich verpflichtet und möchte aber stattdessen eine Corona-Beihilfe in entsprechender Höhe leisten.

Ergebnis:
Aufgrund des Anspruchs auf Urlaubsgeld kann statt des Urlaubsgeldes eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe nicht gewährt werden. Die 500,00 € sind steuer-und sozialversicherungspflichtig.

2. Beispiel: Arbeitgeber möchte freiwillig und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Corona-Beihilfe in Höhe von 1.500,00 € im August 2020 zahlen. Es besteht bislang keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Sonderzahlung.

Ergebnis: Die Corona-Beihilfe bis 1.500,00 € kann steuer-und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, da sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

3. Beispiel:
Arbeitgeber leistet regelmäßig mit einem wirksam ausgestalteten Freiwilligkeitsvorbehalt Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Er möchte im Jahr 2020 stattdessen eine Corona-Sonderzahlung gewähren. Eine betriebliche Übung wurde wirksam ausgeschlossen.

Ergebnis:
Da der Arbeitgeber nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder anderer rechtlicher Verpflichtungen zur Zahlung von Sonderzahlungen verpflichtet ist, kann anstelle des Urlaubgelds eine Corona-Sonderzahlung bis 1.500,00 € pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Fragen zur arbeitsrechtlichen Gestaltung der Corona-Beihilfe, z. B. zu vertraglichen Vereinbarungen, oder hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens rechtlicher Verpflichtungen, beantwortet Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hierzu stehen Ihnen bei der ADSR Rechtsanwaltsgesellschaft Herr Dr. Lucht in Hamburg, Tel. 040 633058935, und Herr Gwose in Dortmund, Tel 0231 5571995289, gegen Honorar für Ihre Fragen zur Verfügung.