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Das ändert sich 2016

©Edler von Rabenstein

Der Jahreswechsel bringt einige Neuerungen im Bereich der Steuern mit sich:

Familien

Das Kindergeld wird um 2,00 Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind jetzt monatlich jeweils 190,00 €, für das dritte Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221,00 €. Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld zudem grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag – mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll – steigt um 48,00 € auf dann 2.304,00 €.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht steigt um 180,00 €. Damit wird bei einem Ledigen künftig erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652,00 € Einkommensteuer fällig. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.

Unterhalt

Auch Unterhaltszahlungen an Familienangehörige können künftig bis zu einem Betrag von 8.652,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger über kein nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner sind weiterhin in Höhe von 13.805,00 € als Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt, es liegt ein gemeinsamer Antrag der (Ex-)Partner vor. Auch hier gilt jeweils: Die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Sparer

Freistellungaufträge bei Banken und Sparkassen verlieren ab dem Jahr 2016 ihre Gültigkeit, wenn die Steuer-ID des Sparers nicht vorliegt.

Unternehmer

Unternehmer, deren Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000,00 € beträgt und die einen Umsatz von maximal 600.000,00 € erzielen, sind künftig von der Buchführung befreit. Die Gewinngrenze für die Führung von Büchern lag bisher bei 50.000,00 € Gewinn und 500.000,00 € Umsatz. Für die Praxis bedeutet dies, dass kleinere Gewerbetreibende aus der Buchführungspflicht herausfallen und auf eine Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können – es sei denn, es besteht bereits aus anderen Gründen eine Buchführungspflicht, beispielsweise bei GmbHs.

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen auf 74.400,00 € (West) bzw. 64.800,00 € (Ost). In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze auf 50.850,00 €. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 56.250,00 € angehoben. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Allerdings werden einige Krankenkassen wahrscheinlich höhere Zusatzbeiträge verlangen.

Reform der Erbschaftsteuer

Zwischen Bundestag und Bundesrat gibt es derzeit noch erhebliche Differenzen über die Ausgestaltung der neuen Regelungen. Die ursprünglich für Januar 2016 geplante Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wird womöglich erst später kommen. Betroffen sind die Vorschriften zur steuerbegünstigten Übertragung von Betriebsvermögen.