Gleichgeschlechtliche Ehen haben auch ein Recht auf Ehegattensplitting. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.05.2013, veröffentlicht am 06.06.2013.
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 geändert werden.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung bleiben die jetzigen Vorschriften über das Splittingverfahren zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar. Allerdings können nun auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 01.08.2001 eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen.