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Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Frau in einer Bilbliothek

©Frank Boston

Ab 2012 ist die gesetzliche Verpflichtung, Steuerdaten elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln, erheblich erweitert worden. Bisher waren nur Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, ihre Steueranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Nun sind außerdem viele Jahressteuererklärungen für das Besteuerungsjahr 2011 und nachfolgende Jahre elektronisch abzugeben.

Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung sind alle Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen, ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige.

Unternehmer und Körperschaften haben nun auch für die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch zu übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung sind diese Erklärungen authentifiziert zu übermitteln. Die hierzu erforderliche Registrierung für Unternehmen und Organisationen wurde inzwischen vereinfacht.

Für Unterlagen zur Gewinnermittlung gilt Folgendes:

Die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gilt diese Verpflichtung erst ein Jahr später, also für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Die Finanzverwaltung beanstandet allerdings nicht, wenn die Unternehmen für 2012 noch Papierbilanzen versenden. Zwingend sind die Daten aber für das Wirtschaftsjahr 2013 elektronisch zu melden; die erste Datenlieferung erfolgt dann also im Jahr 2014.