Wer für sein Auto ein handschriftliches Fahrtenbuch führt, sollte dies sorgfältig tun. Dazu gehört auch eine leserliche Handschrift. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das gesamte Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem beschlossen (BFH, Beschluss v. 14.3.2012 - VIII B 120/11, NV; veröffentlicht am 2.5.2012).
In dem Streitfall hatte der Fahrtenbuchführer zwar behauptet, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können. Dies genügte dem BFH aber nicht. Die Aufzeichnungen dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Ein nicht lesbares Fahrtenbuch könne seinen Zweck nicht erfüllen.
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