Die Sommer- und Semesterferien sind für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die schönste Zeit im Jahr. Urlaub, Erholung und Freunde treffen stehen auf dem Programm. Viele nutzen die freie Zeit aber auch dazu, ihr Taschengeld aufzubessern.
Aufwendige Formalitäten müssen die Ferienjobber dabei in der Regel ebenso wenig befürchten wie hohe steuerliche Abzüge vom Lohn. Die allermeisten Ferienjobber zahlen letztlich überhaupt keine Steuern.
Sie müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts ist bereits seit einigen Jahren nicht mehr erforderlich.
Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 11.415 € im Jahr 2015 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber wie bisher in bestimmten Fällen, etwa bei 450-Euro-Jobs, die Lohnsteuer pauschal versteuern und diese für den Ferienjobber übernehmen. Es ist sinnvoll, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären.
Weitere Informationen und Einzelheiten können Sie den Broschüren „<link file:767 _blank download>Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende“ und „<link file:770 _blank download>Steuertipps für alle Steuerzahlenden“ vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen entnehmen.
Sie finden diese Broschüren auch in unserem Download-Bereich.