Der Bundesgerichtshof geht weiterhin konsequent gegen Steuerhinterzieher vor. Mit Bewährung ist nur noch in absoluten Ausnahmefällen zu rechnen. Dies verdeutlichen die Kernaussagen eines kürzlich ergangenen Urteils:
- Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag kann die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein.
- Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
Gerade im unternehmerischen Bereich werden die genannten Grenzen schnell überschritten, da oftmals mehrere Jahre betroffen sind.