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Gartenarbeiten vom Finanzamt finanziert

blaue Kugeln mit Hand

©Thorsten Schmitt

Die Pflege und Umgestaltung des eigenen selbstgenutzten Gartens sind grundsätzlich steuerlich berücksichtigungsfähig. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um eine sogenannte Handwerkerleistung oder um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.

Der Abzugsbetrag für Handwerkerleistungen (Dienstleistung ohne Material), der auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird, beträgt 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens aber 1.200,00 € pro Jahr). Dazu gehören Maßnahmen der Gartengestaltung, da sie eine einmalige Angelegenheit darstellen. Hiervon zu unterscheiden sind laufende Gartenpflegearbeiten, also z. B. Rasenmähen oder Hecke schneiden. Für diese haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Aufwendungen (höchstens aber 4.000,00 € pro Jahr) von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Die Förderung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beschränkt sich auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer. Materialkosten inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien (z. B. Abdeckplane etc.), die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung muss also Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufführen.

Die Dienstleistung muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung. Andernfalls kommt ein Abzug nicht in Betracht. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt, wenn der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.