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Grundsteuer-Erlass bei Mietausfall

Steht eine Immobilie teilweise oder vollständig über einen längeren Zeitraum leer und liegt der Rohertrag dieser Immobilie bei weniger als 50 % des üblichen Ertrages, kann die Grundsteuer unter bestimmen Voraussetzungen ganz oder teilweise erlassen werden.

Vermieter:innen dürfen demnach in bestimmten Fällen auf Einsparungen hoffen. Wenn der Rohertrag der Immobilie im Jahr weniger als 50 % des üblichen Werts beträgt, kann die Grundsteuer um 25 % gesenkt werden. Hat die Immobilie keinen Ertrag abgeworfen, kann der oder die Vermieter:in sogar einen Grundsteuererlass von 50 % beantragen. Wesentliche Voraussetzung ist hierbei, dass er oder sie den Mietausfall nicht verschuldet hat.

Um den Erlass der Grundsteuer beim zeitweiligen Leerstand zu erhalten, müssen Sie als Vermieter:in Ihre ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen nachweisen. Hier empfiehlt es sich, Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet aufzubewahren. Auch Makleraufträge eignen sich als Nachweis. Da die zuständigen Stellen hohe Anforderungen an den Nachweis stellen, sollten Sie die Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren. Auch andere außergewöhnliche Ereignisse, die zu einem Mietausfall führen – etwa Brände in Wohnungen oder Gebäuden sowie Wasser- oder Hochwasserschäden –, begründen den Anspruch auf Erlass der Grundsteuer.

Vollständig erlassen werden kann die Grundsteuer immer dann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, die Immobilie zu erhalten. Das trifft regelmäßig auf Immobilien zu, die dem Denkmal- oder Naturschutz unterliegen, sofern die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen.

Wichtig zu wissen: Den Grundsteuererlass gibt es nur auf Antrag bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde und jeweils nur bis zum 31.03. des Folgejahres. Für das Jahr 2022 können die Anträge somit nur noch bis zum 31.03.2023 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.