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Gutschriften ab 2013

Ass im Ärmel

©Jeremias Münch

Übernimmt der Leistungsempfänger die Ausstellung der Rechnung des leistenden Unternehmers, muss sie mit „Gutschrift“ bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, kann das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus diesem Beleg versagen.

Mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2013 wird diese neue Vorschrift wohl in Kürze umgesetzt.

Werden bereits ausgestellte Rechnungen korrigiert oder nachträglich geändert, sollten dafür alternative Begriffe verwendet werden wie etwa Rechnungsminderung, Rechnungskorrektur oder ähnliches. Diese Dokumente dürfen in Zukunft nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden.