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Jahressteuergesetz 2015

Hände

Zum 01.01.2015 ist das Jahressteuergesetz in Kraft getreten, das wesentliche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer enthält. Hier ein Überblick:

Berufsausbildung

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind bis zu einer Höhe von 6.000,00 € als Sonderausgaben abziehbar; Kosten für eine Zweitausbildung sind sogar unbegrenzt bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Damit die Erstausbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie mindestens 12 Monate dauern; außerdem verlangt der Gesetzgeber einen Qualitätsnachweis durch eine Abschlussprüfung, soweit eine solche vorgeschrieben ist.

Betriebsveranstaltungen

Für die Kosten von Betriebsveranstaltungen gewährt das Finanzamt künftig statt der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag von 110,00 € je Veranstaltung und Arbeitnehmer. Dieser Freibetrag gilt für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr, die allen Arbeitnehmern des Betriebes offenstehen müssen. Maßgeblich sind dabei die Kosten, die dem Arbeitgeber berechnet werden. Eigene Personalaufwendungen des Arbeitgebers für die Planung oder Durchführung der Betriebsveranstaltung werden nicht in den Freibetrag einbezogen. Zu den Kosten einschließlich Umsatzsteuer, die anteilig auf den Arbeitnehmer entfallen, zählen auch die Kosten für eine Begleitperson.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, stellt der Gesetzgeber weitere Leistungen von Arbeitgebern steuerfrei. Darunter fallen Serviceleistungen, die den beruflichen Wiedereinstieg oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erleichtern. Das sind Dienstleistungen durch Fremdfirmen im Auftrag des Arbeitgebers, etwa Beratung, Vermittlung oder konkrete Betreuung, wenn der Arbeitgeber diese Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn trägt. Derartige Leistungen sind zu 2/3, höchstens bis zu einem Betrag von 4.000,00 € je betreuter Person und Jahr, steuerfrei. Daneben werden Leistungen zur sogenannten „Kindernotbetreuung“ steuerfrei gestellt. Hierzu gehören Aufwendungen, die aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen für die kurzfristige Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger entstanden sind. Es müssen zusätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen sein, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Hierfür bleibt ein jährlicher Betrag von 600,00 € steuerfrei.

Teilabzugsverbot

Das Teilabzugsverbot lässt den steuerlichen Abzug von nur 60 % bestimmter Aufwendungen zu. Die Regelung gilt für Personen, die zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) beteiligt sind und ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten. Betroffen sind dabei Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und alle Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Kapitalgesellschaft, die zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt bzw. überlassen werden.