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Jahressteuergesetz 2015: Was ändert sich?

Dunkel blaue Bücher

Im Laufe dieses Jahres hat der Bundesrat versucht, das Steuerrecht in einigen Punkten zu vereinfachen. Ein Großteil der Änderungen wurde bisher jedoch nicht ins Gesetzgebungsverfahren übernommen. Dies soll sich mit dem Jahressteuergesetz 2015 ändern. Wir haben für Sie die wichtigsten (möglichen) Änderungen zusammengefasst:  

 

 

 

· Senkung der Sachbezugsfreigrenze von 44,00 € auf 20,00 € – diese Änderung würde sich auf die Versteuerung der Arbeitslöhne auswirken

· Erhöhung der Freigrenze im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110,00 € auf 150,00 €

· Begrenzung steuerfreier Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von Kindern auf 4.000,00 €

· Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.130,00 €

· monatliche Pauschale mit 100,00 € für den Werbungskostenabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer

· eine allgemeine Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge

· nicht begünstigter Sockelbetrag von 300,00 € für Handwerkerleistungen

· Vereinfachungen zum Verlustabzug nach § 15a EStG durch Einbeziehung von Sonder- und Ergänzungsbilanz

· erleichterter Einzelnachweis krankheits- und behinderungsbedingter Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung in Pflegeheimen

· dauerhafte Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern

· Wegfall der pauschalen Kürzung um die Haushaltsersparnis bei den Pflegekosten

· Umwandlungssteuerrecht: Hier drängen die Bundesländer darauf, dass derzeit mögliche Gestaltungen beim Anteilstausch und bei finanziellen Gegenleistungen zu Einbringungen künftig ausgeschlossen sind – Hintergrund ist die steuerfrei erfolgte Übernahme der Anteile an Porsche durch Volkswagen

· Veräußerungsgewinn: Dividenden aus Streubesitz sind seit 2013 von der Steuerbefreiung ausgenommen – dies könnte künftig auch für Veräußerungsgewinne aus Anteilen des Streubesitzes drohen  

Die einzelnen Punkte müssen teilweise noch geprüft beziehungsweise modifiziert werden. Erfahrungsgemäß wird das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2015 nicht vor Dezember 2014 abgeschlossen sein.