Für Kinder bis zu 25 Jahren, die sich in einer Berufsausbildung befinden, haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld. Gilt das aber auch noch, wenn das Kind die letzten Prüfungen geschrieben und die Diplomarbeit abgegeben hat und nur noch auf die Ergebnisse wartet?
Diese Frage hat das Finanzgericht Sachsen kürzlich entschieden. Eine Studentin hatte ihre Diplomarbeit abgegeben, die Prüfungsergebnisse aber erst sechs Monate später erhalten. Während dieser Wartezeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden pro Woche. Die Familienkasse strich das Kindergeld und begründete dies damit, dass sich die junge Frau nach Ablegen der Prüfung nicht mehr in einer Berufsausbildung befinde; somit sei der Anspruch der Eltern auf Kindergeld erloschen.
Dieser Auffassung folgte das Sächsische Finanzgericht nicht. Es entschied, dass das Kindergeld so lange gezahlt werden muss, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen. Denn die universitäre Ausbildung ende erst dann, wenn dem Studenten die Ergebnisse mitgeteilt würden, und nicht schon mit der letzten Prüfung. Die in der Verantwortung der Universität liegende verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses lasse den Kindergeldanspruch nicht entfallen.
Etwas anderes gelte nur, wenn das „Kind“ vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehme oder das 25. Lebensjahr vollende. Eine solche Ausnahme sah das Finanzgericht Sachsen im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Tochter nach Abgabe der Diplomarbeit nicht in Vollzeit gearbeitet hatte.