Im Juli 2015 wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verkündet. Schon ab September 2015 macht es sich auf dem Konto bemerkbar.
So wird das höhere Kindergeld erstmals im September ausgezahlt. Pro Monat werden Eltern 4,00 € mehr pro Kind erhalten: Für das erste und das zweite Kind gibt es nun 188,00 €, für das dritte Kind 194,00 € und ab dem vierten Kind 219,00 €. Die Nachzahlung für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird noch im Herbst erfolgen. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Für Alleinerziehende gilt ebenfalls rückwirkend ab Januar ein höherer Entlastungsbetrag. Statt 1.308,00 € werden jetzt 1.908,00 € pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit einem Kind ab Dezember 2015 automatisch angerechnet. Alleinerziehende mit mehreren Kindern sollten hingegen selbst aktiv werden: Ab dem zweiten Kind erhöht sich der genannte Entlastungsbetrag um weitere 240,00 € je Kind – allerdings wird diese Erhöhung nicht automatisch berücksichtigt. Alleinerziehende Elternteile mit mehreren Kindern können aber beim Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Geschieht dies nicht, wird der höhere Entlastungsbetrag erst im nächsten Steuerbescheid berücksichtigt.
Arbeitnehmer ohne Kinder profitieren mit der Dezember-Lohnabrechnung von dem höheren Grundfreibetrag. Nach dem neuen Gesetz wird Einkommensteuer erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.472,00 € erhoben. Bisher lag der Betrag bei 8.354,00 € pro Jahr. Bei einem Single bringt der höhere Grundfreibetrag im Jahr 2015 maximal 23,00 €, bei Ehepaaren sind es 46,00 €. Für Freiberufler und Gewerbetreibende wird sich die Änderung erst im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 bemerkbar machen. Diesen erhalten Unternehmer frühestens 2016 nach Abgabe der Einkommensteuererklärung.
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