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Konsequenzen bei verspäteten oder geschätzten Steueranmeldungen

Dunkel blaue Bücher

Wer Steueranmeldungen wie Lohnsteuer- oder Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät oder zunächst nur als Schätzung abgibt, hat ab sofort mit Konsequenzen aus dem Bereich des Steuerstrafrechts zu rechnen. Bisher stellte die verspätete Abgabe von Steueranmeldungen schlimmstenfalls eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Die verspätet eingereichte Steueranmeldung bzw. die korrigierte Version nach der Schätzung wurde als Selbstanzeige gewertet. Dadurch war eine Strafverfolgung nicht mehr notwendig und der Fall erledigt.

Nun hat sich die Lage gleich von zwei Seiten her verschärft. Zum einen wurden die Regelungen für eine Selbstanzeige geändert. Eine wirksame Selbstanzeige eröffnet reuigen Steuersündern die Chance, straf- oder bußgeldfrei auszugehen. Übersteigt nun aber die hinterzogene Steuer die Grenze von 50.000,00 € pro Steuerart und Veranlagungszeitraum, ist eine wirksame Selbstanzeige ausgeschlossen. Dies betrifft beispielsweise eine zunächst geschätzte, dann aber korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Umsatzsteuerschuld von 50.001,00 €.

Die Steuerstraftat bei Beträgen über 50.000,00 € wird nur dann nicht verfolgt, wenn die Steuern innerhalb einer Frist nachentrichtet werden. Zusätzlich ist ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer in die Staatskasse zu zahlen.

Die zweite Verschärfung kommt aus dem internen Bereich der Finanzverwaltung. Die Dienststellen der Finanzverwaltung haben eine neue Anweisung erhalten. Danach sind sie verpflichtet, jeden Verdacht auf Steuerhinterziehung der Strafsachen- und Bußgeldstelle zu melden. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass es sich lediglich um eine Berichtigung der Steueranmeldung und nicht um eine Selbstanzeige handelt, besteht keine Pflicht zur Weitergabe der Informationen.

Der Finanzbeamte wird vermutlich die verspätete Steueranmeldung als Verdachtsfall bewerten und die Informationen weiterleiten. Es ist anzunehmen, dass diese Daten von der Strafsachen- und Bußgeldstelle gesammelt werden. Ob und wann eine Reaktion erfolgt, ist hierbei ebenso offen wie die Frage, ob und wann diese Informationen gelöscht werden.

Langfristig kann es nur schädlich sein, wenn die Steuerstraf- und Bußgeldstelle negative Akteneinträge bzw. Informationen über Unpünktlichkeiten über jemanden besitzt. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, Verspätungen gerade im Bereich der Steueranmeldungen zu vermeiden.