Wenn Sie schulpflichtige Kinder haben, nutzen diese vielleicht auch die Schulkantine. Für das Essen dort fällt in der Regel ein Entgelt an. Das Finanzgericht Sachsen hat nun geprüft, ob Eltern diese Kosten von der Steuer absetzen können - und ist zu dem Urteil gekommen, dass die Verpflegung von Kindern in der Schule keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Somit können die Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Im behandelten Fall wollte ein alleinerziehender Vater zweier Kinder die Kosten für die Schulverpflegung seiner Kinder geltend machen. Ebenso forderte er den Steuerabzug der Betreuungskosten für Ferienreisen und Schulfahrten.
Durch Kindergeld und Kinderfreibetrag sind die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern allerdings schon abgegolten, so die Richter. Zudem sei die Schulverköstigung keine Leistung, die im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werde.