Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 12.11.2015 ein Urteil gefällt, das für Arbeitnehmer sehr erfreulich ist: Das Gericht entschied, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Bemerkenswert ist dieses Urteil deshalb, weil Ausgaben für private Feiern grundsätzlich steuerlich irrelevant sind. In diesem Fall sahen die Richter die Geburtstagsfeier aber als beruflich veranlasst an:
Ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH hatte anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen zu einer Feier eingeladen. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Mitarbeiter im Ruhestand und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt; manche Gäste trugen sogar noch ihre Arbeitskleidung. Der Kostenaufwand (35,00 €/Person) lag deutlich unter dem Betrag, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte.
Für die Richter war die Feier damit beruflich veranlasst, obwohl ein Geburtstag ein privates Ereignis ist. Der Geschäftsführer konnte die Kosten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung berücksichtigen.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzamt kann noch eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen. Ein Erfolg ist allerdings fraglich, denn erst kürzlich hat der VI. Senat des BFH den teilweisen Abzug von Aufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten zugelassen: Dieser hatte aus beruflichem und privatem Anlass eine Feier veranstaltet und konnte die Kosten für die Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten geltend machen.