Wer weit entfernt von seinem Hauptwohnsitz arbeitet, benötigt am Beschäftigungsort nicht nur eine Unterkunft für sich, sondern häufig auch für den Pkw. Bislang ließ sich die Stellplatz- bzw. Garagenmiete – sofern die Anmietung notwendig war, etwa um das Fahrzeug zu schützen – unbegrenzt als Werbungskosten angeben. Dies ist nun nicht mehr möglich: Seit 2014 muss diese Miete in die Gesamtkosten der Zweitwohnung eingerechnet werden. Damit unterliegt sie auch der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000,00 €. Bis zu dieser Grenze dürfen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 höchstens abgezogen werden.
Die Einrechnung in die 1.000,00-€-Grenze wirkt sich für Sie allerdings nur dann nachteilig aus, wenn Sie mit Ihren übrigen Zweitwohnungskosten – Miete, Betriebskosten, Rundfunkbeitrag etc. – diese Grenze bereits erreichen.
Liegen Ihre Kosten für die Zweitwohnung nah an der 1.000,00-€-Grenze, bietet die Finanzverwaltung eine steuerzahlerfreundliche Regelung an:
Sofern die 1.000,00-€-Grenze in einem Monat aufgrund zu geringer Kosten nicht komplett ausgeschöpft werden kann, darf das ungenutzte Abzugspotenzial in einen anderen Monat desselben Jahres übertragen werden.
Beispiel:
Arbeitnehmer A zahlt in den Monaten Januar bis Juni 2014 monatlich Zweitwohnungskosten i. H. v. 940,00 €, von Juli bis Dezember belaufen sich die Kosten auf 1.050,00 €.
Damit hat sich A in den ersten 6 Monaten des Jahres 2014 ein nicht ausgeschöpftes Abzugspotenzial von 360,00 € „angespart“ (60,00 € x 6). Dieses kann er in den Folgemonaten nutzen. Für Juli bis Dezember kann A also auch die 50,00 € abziehen, die über die 1.000,00-€-Grenze hinausgehen. So wird letztlich ein steuerlicher Komplettabzug der Kosten erreicht.