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Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab 2014

Wer weit entfernt von seinem Hauptwohnsitz arbeitet, benötigt am Beschäftigungsort nicht nur eine Unterkunft für sich, sondern häufig auch für den Pkw. Bislang ließ sich die Stellplatz- bzw. Garagenmiete – sofern die Anmietung notwendig war, etwa um das Fahrzeug zu schützen – unbegrenzt als Werbungskosten angeben. Dies ist nun nicht mehr möglich: Seit 2014 muss diese Miete in die Gesamtkosten der Zweitwohnung eingerechnet werden. Damit unterliegt sie auch der neuen monatlichen Höchstgrenze von 1.000,00 €. Bis zu dieser Grenze dürfen Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 höchstens abgezogen werden.

Die Einrechnung in die 1.000,00-€-Grenze wirkt sich für Sie allerdings nur dann nachteilig aus, wenn Sie mit Ihren übrigen Zweitwohnungskosten – Miete, Betriebskosten, Rundfunkbeitrag etc. – diese Grenze bereits erreichen.

Liegen Ihre Kosten für die Zweitwohnung nah an der 1.000,00-€-Grenze, bietet die Finanzverwaltung eine steuerzahlerfreundliche Regelung an: 

Sofern die 1.000,00-€-Grenze in einem Monat aufgrund zu geringer Kosten nicht komplett ausgeschöpft werden kann, darf das ungenutzte Abzugspotenzial in einen anderen Monat desselben Jahres übertragen werden.

Beispiel:

Arbeitnehmer A zahlt in den Monaten Januar bis Juni 2014 monatlich Zweitwohnungskosten i. H. v. 940,00 €, von Juli bis Dezember belaufen sich die Kosten auf 1.050,00 €.

Damit hat sich A in den ersten 6 Monaten des Jahres 2014 ein nicht ausgeschöpftes Abzugspotenzial von 360,00 € „angespart“ (60,00 € x 6). Dieses kann er in den Folgemonaten nutzen. Für Juli bis Dezember kann A also auch die 50,00 € abziehen, die über die 1.000,00-€-Grenze hinausgehen. So wird letztlich ein steuerlicher Komplettabzug der Kosten erreicht.