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Künstlersozialversicherung: Gut abgesichert

Der Künstlersozialabgabe wird häufig wenig Beachtung geschenkt. Wenn Unternehmer ihrer Abgabepflicht jedoch nicht nachkommen, drohen Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Eine Gesetzesänderung bringt neue Regelungen ab 2015 mit sich und rückt damit die Künstlersozialversicherung in den Fokus der Sozialversicherungsprüfer. Ziel der Künstlersozialversicherung, die 1983 ins Leben gerufen wurde, ist es, selbstständige Künstler und Publizisten sozial abzusichern. Zuvor hatte die Erfahrung gezeigt, dass Personen aus dieser Gruppe schlechter abgesichert sind als andere Selbstständige. Die Künstlersozialkasse bezuschusst die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung ihrer Mitglieder. Den Versicherten stehen daher alle Leistungen zu, die auch gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten.  

Die Struktur der Künstlersozialversicherung ähnelt der Sozialversicherung für Arbeitnehmer: Dort übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils paritätisch einen Teil der Beiträge. Auch bei der Künstlersozialversicherung zahlen die versicherten Künstler und Publizisten den einen Teil. Da es hier jedoch kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis gibt, stellt sich die Frage: Wer trägt in diesem Fall den anderen Teil?  

Die Lösung liegt nahe: diejenigen, die die Künstler und Publizisten beauftragen – die sogenannten Verwerter. Ob der beauftragte Künstler oder Publizist in der Künstlersozialkasse versichert ist, ist dabei irrelevant. Im Jahr 2014 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,2 % des Honorars, das der Unternehmer für die Arbeit von selbstständigen Künstlern und Publizisten gezahlt hat. Der Prozentsatz wird jedes Jahr neu bestimmt.  

Welche Pflichten hat der Unternehmer? Um die Künstlersozialabgabe zu bestimmen, müssen Unternehmer jährlich einen Meldebogen ausfüllen und an die Künstlersozialkasse schicken. Die Meldepflicht besteht für alle Unternehmer, die folgenden Gruppen zuzuordnen sind:  

1.    Typische Verwerter: Typische Verwerter sind Unternehmer, die in Rundfunk und Fernsehen, Theater, Orchester, Buch und Presse und ähnlichen Bereichen tätig sind – also Unternehmer, die typischerweise selbstständige Künstler und Publizisten engagieren.

2.    Eigenwerber: Eigenwerber sind Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Vereinfacht gesagt, fallen hierunter alle Unternehmer, die (potenzielle) Kunden auf sich aufmerksam machen wollen. Bisher stellte sich die Frage, wann das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ erfüllt war. Diese Bewertung war immer mit Unsicherheiten verbunden und wenig praxisgerecht. Durch die Gesetzesänderung wird dieser Begriff nun definiert: Ab 2015 fallen alle Unternehmer in die Gruppe, die im betreffenden Jahr mehr als 450,00 € Honorar an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben.

Wer nun hofft, nicht unter die Künstlersozialabgabe zu fallen, muss allerdings noch ein wenig zittern. Es gibt eine sogenannte Generalklausel, die auch die restlichen Unternehmen berücksichtigen soll. Für eine Abgabepflicht reicht es danach aus, dass ein Unternehmer nur gelegentlich selbstständige Künstler und Publizisten beauftragt. Diese Vorschrift führte zum Beispiel dazu, dass ein Fernsehsender für das Honorar eines Jurors einer Casting-Show Künstlersozialabgabe zahlen musste. Das Sozialgericht qualifizierte die Aussagen des Jurors als künstlerische Leistung. Die Qualität der Darbietung war für die Beurteilung irrelevant.  

Auch eine weitere Frage ist beim Thema Künstlersozialabgabe wichtig: Wann sind Künstler und Publizisten eigentlich selbstständig? Diese Frage scheint zunächst einfach zu beantworten. Schwierig wird es jedoch, sobald die betreffenden Personen in einer Gesellschaft organisiert sind. Dort gelten sie weiter als selbstständig, wenn die Gesellschaft durch ihre Personen geprägt ist. Dies ist bei einer GbR oder einer OHG der Fall. Sind die Künstler oder Publizisten jedoch Gesellschafter einer GmbH, gelten sie nicht mehr als selbstständig. Unternehmer können somit durch die Wahl des Vertragspartners die Künstlersozialabgabe umgehen. Dazu sollten sie sich jedoch vorab Rat von Experten einholen.