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Lohn- und Gehaltspfändung

Geöffnetes Buch

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des pfändbaren Einkommens geändert. Damit gilt für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nun nicht mehr die Bruttomethode, sondern die Nettomethode.

Die Anwendung der Nettomethode kann sich auf die Höhe des pfändbaren Betrags auswirken. Unterschiede zur Bruttomethode ergeben sich besonders dann, wenn Arbeitnehmer unpfändbare Bezüge wie Überstundenvergütung oder Urlaubsgeld erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von unseren Mitarbeitern aus der Lohnabteilung.