Im Zuge des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes hat der Gesetzgeber den § 42g EStG neu eingeführt. Der § 42g EStG regelt eine neue Prüfungsmöglichkeit des Finanzamts: die Lohnsteuer-Nachschau. Diese dient der zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte ohne vorherige Ankündigung.
Die betroffenen Unternehmer müssen den Prüfern auf Verlangen Lohn- und Geschäftsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.
Auch wenn die Lohnsteuer-Nachschau nicht angekündigt werden muss, haben die Prüfer doch einige Pflichten gegenüber den Unternehmern. So müssen sie die Unternehmer vor Beginn der Prüfung über deren Rechte und Pflichten aufklären. Außerdem müssen sie den Unternehmern mitteilen, aus welchem konkreten Anlass die Prüfung stattfindet und welchen Umfang sie haben soll. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Prüfung nach Laden-/Geschäftsschluss nicht zulässig ist. Auch die Privatwohnung darf der Prüfer nur mit dem Einverständnis des Unternehmers betreten (ausnahmsweise lässt der Gesetzgeber das Betreten der Privatwohnung aber auch ohne Zustimmung zu, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist).
Sollten bei der Lohnsteuer-Nachschau Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, ist ein nahtloser Übergang zu einer Außenprüfung möglich.
Am besten händigen Sie dem Prüfer nur im Beisein Ihres Steuerberaters Unterlagen aus und geben auch nur in dessen Beisein Erklärungen ab. Daher sollten Sie direkt Ihren Berater von der ADS Steuerberatungsgesellschaft anrufen und ihn bitten, die Lohnsteuer-Nachschau zu betreuen, wenn der Lohnsteuer-Prüfer unangemeldet zur Lohnsteuer-Nachschau vor der Tür steht.