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Miete für Studentenzimmer

©Tierney

Viele junge Menschen studieren auswärts und müssen sich eine „Studentenbude“ mieten. Wenn die Eltern sie bei der Zahlung der Miete unterstützen, sind einige Grundsätze zu beachten, damit dies auch steuerlich berücksichtigt werden kann.

Entscheidend ist, wer den Mietvertrag abschließt. Treten die Eltern oder ein Elternteil als Mieter auf und übernehmen die Mietzahlungen, so kann der Student die Kosten nicht in seiner eigenen Steuererklärung berücksichtigen.

Diese Abzugsmöglichkeit besteht nur, wenn er selbst als Mieter im Vertrag steht.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat diese Entscheidung kürzlich in einem Urteil folgendermaßen begründet:

Ein Mietvertrag ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Sind die Eltern dieses Dauerschuldverhältnis eingegangen, kann der Student die von den Eltern gezahlte Miete nicht steuerlich geltend machen. Anders sieht es aus, wenn die Eltern beispielsweise die Maklerprovision übernehmen: In diesem Fall liegt kein Dauerschuldverhältnis vor, der Student kann die Kosten steuerlich absetzen, obwohl er sie gar nicht selbst bezahlt hat. Grundsätzlich ist es also vorteilhaft, wenn der Student selbst den Mietvertrag abschließt.

Ob und wie Studenten die Miete steuermindernd geltend machen können, hängt seit 2014 davon ab, ob sie sich in einem Erst- oder in einem Zweitstudium befinden.

Wer ein Zweitstudium absolviert (z. B. Master), kann die Miete für eine Wohnung am Studienort nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn er selbst Mieter ist und einen doppelten Haushalt führt. Eine doppelte Haushaltsführung ist gegeben, wenn der Student im elterlichen Haushalt nachweislich einen Raum an den Wochenenden und in den Semesterferien nutzt und sich zu mindestens 10 % an den Haushaltskosten beteiligt.

Kinder, die direkt nach dem Abitur ein Studium beginnen, können ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium begrenzt auf 6.000,00 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Mietvertrag der Studentenwohnung bzw. des Zimmers muss auf den Namen des Kindes lauten.
  • Das Kind sollte die Miete von einem eigenen Konto überweisen.
  • Das Kind sollte dafür sorgen, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Tipp: Verdient Ihr Kind kein Geld, sollten Sie ihm einen Einmalbetrag schenken, aus dem es dann jeden Monat 10 % der Haushaltskosten an Sie zurücküberweist. Wichtig ist, dass Sie das Geld auf ein Konto überweisen, auf das nur Ihr Kind wirtschaftlich zugreifen kann.