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Mit zwei Wörtern Gutes tun: „Aufrunden bitte!“

Murmeln

©Jürgen Priewe

Direkt an der Kasse eines Einzelhändlers spenden Kunden durch den einfachen Hinweis „Aufrunden bitte!“ Der Einzelhändler leitet diese Spenden an die Initiative „Deutschland rundet auf“ weiter. Diese Spendeninitiative ist eine unabhängige gemeinnützige Organisation zur Förderung sozialer Projekte in Deutschland.

Umsatzsteuerlich stellen die Spenden nicht relevante Geldzuwendungen dar. Sie sind kein Entgelt für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung.

Einkommensteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn ein bilanzierender Einzelhändler sie im Rahmen seiner Gewinnermittlung vereinnahmt. In gleicher Höhe erfasst der Einzelhändler eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH, sodass sich hier keine Auswirkungen auf seinen Gewinn ergeben.

Sofern der Einzelhändler seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich somit ebenfalls keine Auswirkung auf den Gewinn.

Die Finanzverwaltung bestätigt diese einfache Handhabung und leistet damit ihren Beitrag zu einer guten Sache.