Ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens kann nur dann entstehen, wenn der Wagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Diese, als selbstverständlich scheinende, Voraussetzung musste der Bundesfinanzhof dem Finanzamt und den Gerichten der Vorinstanz in Erinnerung rufen. In dem zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt einen geldwerten Vorteil für die Privatfahrten eines Firmenwagens gefordert. Laut Finanzamt bestand der Anschein, dass der Wagen nicht nur beruflich genutzt wurde. Belegen konnte es diesen Anschein jedoch nicht.