Ab 2014 müssen alle Unternehmen, die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet sind, die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen. Diese Neuerung betrifft GmbHs und Unternehmen mit Gewinnanteilen stiller Gesellschafter. Der Abruf erfolgt jedes Jahr vom 01.09. bis 31.10. und wird für Ausschüttungen und Zinszahlungen ab dem 01.01.2015 verwendet. Bevor der Abruf vorgenommen werden kann, muss das Unternehmen bzw. die Gesellschaft beim BZSt registriert und zugelassen werden. Diese Registrierung muss der Unternehmensverantwortliche selbst vornehmen, eine Vertretung durch einen Steuerberater ist rechtlich ausgeschlossen. Das amtliche Formular erhalten Sie bei der ADS oder durch Abruf direkt beim BZSt (www.bzst.de). Sollten Sie die Registrierung bisher noch nicht durchgeführt haben, senden Sie den unterschriebenen Antrag nun möglichst schnell per Post an das BZSt.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung gelten für
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten,
- GmbHs, für die schon feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgt,
- GmbHs mit Alleingesellschafter-Geschäftsführern, die in keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder konfessionslos sind.