Allgemeine News // ADS Allgemeine Deutsche Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerliche Hilfen während der Corona-Pandemie

Wahrscheinlich sind auch Sie bzw. Ihr Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Es drohen Umsatzeinbußen und damit Liquiditätsengpässe. Mit verschiedenen steuerlichen Hilfen will das Bundesfinanzministerium Unternehmen während der Pandemie unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Anspruch nehmen möchten.

Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Sie aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) nicht leisten können, stellen wir für Sie einen Antrag auf zinsfreie Stundung. Stundungsanträge über den 31.12.2020 hinaus müssen besonders begründet werden. Die Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich.

 

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Ihre Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer bis zum 31.12.2020 können auf Antrag angepasst oder auf 0,00 € reduziert werden. Wenn Sie über den 31.12.2020 hinaus eine Anpassung wünschen, muss der Antrag begründet werden. In einigen Bundesländern ist es auf Antrag auch möglich, Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen herabzusetzen.

 

Verlängerung der Abgabefristen

Nach derzeitigem Stand sind auf Bundesebene keine Erleichterungen bei den Abgabefristen von Steuererklärungen vorgesehen. In begründeten Einzelfällen können wir für Sie dennoch eine Fristverlängerung beantragen. Sollten Sie – oder wir für Sie – keine Fristverlängerung beantragt haben, aber die Steuererklärung infolge der Corona-Pandemie verspätet beim Finanzamt eingehen, können wir gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags Einspruch für Sie einlegen. Der Verspätungszuschlag wird dann erlassen.

 

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen können auf Antrag bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden, wenn Sie erheblich von der Corona-Pandemie betroffen sind. Säumniszuschläge auf die betroffenen Steuern vom 19.03. bis zum 31.12.2020 werden dann erlassen.

 

Bewertung von Aktien im Jahresabschluss

Wertminderungen bei Aktien, die nach dem Bilanzstichtag 31.12.2019 eingetreten sind, können in der Bilanz 2019 aufgrund der bestehenden Bilanzierungsgrundsätze leider nicht berücksichtigt werden. Erst zum 31.12.2020 können Wertminderungen bei Aktivposten wie Forderungen oder die Passivierung von Rückstellungen in Betracht kommen, sofern die Corona-Krise an diesem Tag noch bestehen sollte.

 

Weitere Hilfsmaßnahmen

Neben den Steuererleichterungen haben alle Bundesländer länderspezifische Soforthilfeprogramme eingerichtet. Darüber hinaus gibt es ein bundesweites Hilfspaket. Einen detaillierten Überblick über die Hilfsprogramme (z. B. Kredite, Zuschüsse, Gebührenerlasse) finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de.

 

Auch in Zeiten von Corona sind wir für Sie da. Sprechen Sie uns gerne an.