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Hochwasserschäden steuerlich geltend machen

Vielerorts sind infolge des Dauerregens in den vergangenen Tagen wieder Flüsse und Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt. Die angerichteten Schäden sind mitunter enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere tausend Euro.

Aufwendungen für Reparaturen an der selbst genutzten Wohnung sind nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Allerdings können Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie beispielsweise Hochwasser, verursacht werden, die Steuerlast deutlich reduzieren.

Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden, empfiehlt es sich, diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den Einkünften und der Zahl der Kinder und liegt beispielsweise bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von 50.000,00 € bei 1.500,00 €.

Wir empfehlen, auch alle weiteren in diesem Jahr anfallenden Belege, wie Ausgaben für Zahnersatz oder für Arzneimittel, zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können. Um alle Steuervorteile zu nutzen, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem ADS-Berater und lassen sich über die steuerlichen Möglichkeiten beraten.