Auch solche Hinterbliebenenleistungen werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann berücksichtigt.
Sofern Sie mit dem Erblasser verheiratet waren, wird der Anspruch aus der Versicherung von
der Erbschaftsteuer verschont. Ob die Steuerbefreiung auch für nichteheliche Lebensgefährten
gilt, hatte das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden.
Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers. Sie erhielt nach seinem Tod
eine Hinterbliebenenleistung von 213.402 € aus einer Direktversicherung. Das Finanzamt
unterwarf die Zahlung der Erbschaftsteuer. Da die Klägerin der Steuerklasse III angehörte,
wurde lediglich der Freibetrag von 20.000 € berücksichtigt. Auf den verbleibenden Erwerb
wurde ein Steuersatz von 30 % erhoben. Darüber hinaus wurde die Versicherungsleistung
auch im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt. Um die hieraus resultierende
Doppelbelastung abzumildern, wurde die Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer teilweise
angerechnet.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterbliebenenleistung ist als Erwerb von
Todes wegen steuerbar. Die Klägerin erfülle als nichteheliche Lebensgefährtin nicht die
persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Nach Ansicht des FG gab es auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Weder die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten
noch eine Gesamtbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer von rund 60 %
verstießen gegen das Grundgesetz. Eine feste Belastungsobergrenze gebe es nicht.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Angehörigen gut versorgt wissen möchten, beraten wir Sie gerne und
informieren Sie über die steuerlichen Konsequenzen.
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