Die Übungsleiterpauschale gilt insbesondere für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten. Erfasst werden u.a. Trainer in Sportvereinen, Chorleiter, Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.
Die Ehrenamtspauschale ist weiter gefasst und lässt sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen - bspw. für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem sog. Zweckbetrieb ausgeübt wird.
Hinweis: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können für dieselbe Tätigkeit nicht parallel in Anspruch genommen werden. Wer unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Pauschalen jedoch kombinieren, so dass max. 4.260 EUR pro Jahr steuerfrei bezogen werden können.
