Auch bei landwirtschaftlichem Vermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Übertragung von
begünstigtem Vermögen erfolgen. Dazu gehören auch selbstbewirtschaftete Grundstücke.
Im Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden, ob es sich um ein solches
Grundstück handelt.
Der Vater des Klägers führte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er übertrug seinem Sohn im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen unbebauten, aber erschlossenen Bauplatz. Das
Grundstück wurde schon jahrzehntelang nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, nur einmal
jährlich gemulcht und in den Förderanträgen als „Dauergrünland, aus der Erzeugung
genommen“ bezeichnet. Der Kläger beantragte die Steuerbegünstigung für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, die das Finanzamt ihm jedoch nicht gewährte.
Auch die Klage vor dem FG München war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz gehören nur
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum begünstigten Vermögen.
Es sei daher eine aktive, planmäßige und nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung erforderlich. Ein einmal jährliches Mulchen des Grundstücks genüge nicht. Nach
Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei eher um Grundstückspflege als Bewirtschaftung. Es
reiche nicht, dass eine Fläche förderrechtlich als land- und forstwirtschaftlich erfasst oder in
landwirtschaftlichen Mehrfachanträgen aufgeführt werde.
Maßgeblich sei die tatsächliche Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs. Außerdem ersetzt nach Meinung des FG eine bloße
Überlassung des Grundstücks an eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft nicht die
erforderliche Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer. Für die erbschaftsteuerliche
Begünstigung sei die eigene Bewirtschaftung des begünstigten Vermögens entscheidend und
nicht die landwirtschaftliche Zweckbestimmung.
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