Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Dieses Sofortprogramm dient dazu, schnell wachstumswirkende Investitionen anzuschieben – gleichzeitig ist es verbunden mit langfristigen Entlastungen, die der Wirtschaft auf Dauer Planungssicherheit geben.
Folgende Maßnahmen sind im Gesetz enthalten:
1. „Investitions-Booster“
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, wird die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wiedereingeführt. Sie soll schnelle Entlastung bringen und Investitionsanreize bieten. Der AfA-Satz beträgt das Dreifache der linearen AfA, maximal 30 %.
2. Körperschaftsteuersatz schrittweise senken
Beginnend ab dem 01.01.2028 wird die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt reduziert: von derzeit 15 bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Dass die Unternehmenssteuerbelastung gesenkt wird, ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.
3. Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne senken
Zur gleichwertigen Entlastung nicht entnommener Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2028 – korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung – der Thesaurierungssteuersatz in drei Stufen von derzeit 28,25 auf 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032 gesenkt.
4. Elektromobilität fördern
Mit der befristeten Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung lassen sich Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, über einen Zeitraum von sechs Jahren mit fallenden Staffelsätzen wie folgt abschreiben: 75 % der Anschaffungskosten bereits im Investitionsjahr, 10 % im ersten Jahr nach dem Kauf, 5 % im zweiten und dem darauffolgenden Jahr, 3 % im vierten und 2 % im fünften Folgejahr.
Für die Besteuerung der privaten Nutzung ist weiterhin nur 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Für E-Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, steigt die Bruttolistenpreisgrenze von zurzeit 70.000 € auf 100.000 €.
6. Forschungszulagengesetz ausweiten
Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen steigt von 10 Mio. auf 12 Mio. €. Außerdem werden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsvergütungen von 70 auf 100 € je nachgewiesene Arbeitsstunde angehoben.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
