Dem Veräußerer kommt es daher äußerst ungelegten, wenn das Finanzamt einen Teil des Kaufpreises als Arbeitslohn des
Gesellschafter-Geschäftsführers ansieht und der regulären Lohnversteuerung unterzieht -
so geschehen kürzlich in einem Fall, in dem ein GmbH-Geschäftsführer seine Anteile für 2,25
Mio .€ veräußert hatte; enthalten war darin ein Betrag von 625.000 € für die Fortführung der
Geschäftsführertätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre. Der
GmbH-Geschäftsführer wollte seinen kompletten Erlös als Veräußerungsgewinn nach dem
Teileinkünfteverfahren versteuern, sein Finanzamt erfasste den Betrag von 625.000 € jedoch
als regulären Arbeitslohn.
Die Arbeitslohnbesteuerung sei rechtens, entschied das Finanzgericht Köln (FG) in erster
Instanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) kassierte dieses Urteil nun jedoch aufgrund von
Rechtsfehlern und formulierte folgende Grundsätze:
Ob ein für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlter Teilbetrag dem Veräußerungserlös oder dem Arbeitslohn zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang
besteht.
Entscheidend ist, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (dann: Veräußerungserlös).
Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein Faktor, der den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflusst (Kalkulationsfaktor für Kaufpreisbildung der Beteiligung).
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