Hierzu zählen unter anderem
Krankheitskosten, wenn diese Ihnen weder durch Ihre Krankenkasse noch durch eine andere
Versicherung ersetzt wurden. Steuerlich wirken sich diese Aufwendungen jedoch erst aus,
soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht
Nürnberg (FG) zu entscheiden, ob auch die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik
berücksichtigt werden können.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezog zudem
Lohnersatzleistungen. Er war gesetzlich versichert und machte im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Behandlungen in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen geltend. Seine Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme
ab, da es sich nicht um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus handelte. Zudem sei der
gesetzlich vorgesehene Beschaffungsweg nicht eingehalten worden. Auch das Finanzamt
erkannte die Kosten nicht an. Nach dessen Ansicht waren die Aufwendungen nicht
zwangsläufig, da sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten
hätten abgewendet werden können. Der Kläger habe die Aufwendungen folglich freiwillig
getragen.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Grundsätzlich können Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl
vergleichbarer Steuerpflichtiger. „Zwangsläufig“ entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen
nicht entziehen kann. Aufwendungen für Heilbehandlungen sind daher grundsätzlich
berücksichtigungsfähig. Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die
Außergewöhnlichkeit dabei unwiderlegbar vermutet. Auch die medizinische Notwendigkeit wird
regelmäßig weder dem Grunde nach noch der Höhe nach geprüft.
Unstreitig stellen die Kosten des Klägers typische und unmittelbare Krankheitskosten dar.
Allerdings waren sie nicht zwangsläufig, da sie für Behandlungen in einer Privatklinik angefallen
sind. Hätte der Kläger sich in einem Vertragskrankenhaus behandeln lassen, wären ihm die
Kosten nicht entstanden. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass eine Behandlung in einem
Vertragskrankenhaus unzumutbar gewesen wäre. Es handelte sich also um eine freiwillige
Entscheidung des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ist der Fall mit einem Verzicht auf die
Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs vergleichbar.
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