Steuerliche Maßnahmen 2026

Deubner-News

Wirtschaft ankurbeln, Arbeitsplätze sichern, Wohlstand erhalten: Mit einer Reihe von Maßnahmen entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Gastronomie und das Ehrenamt. Welche Maßnahmen sind das? Wir geben einen Überblick.

 

Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger

Pendlerpauschale erhöht
Zum 01.01.2026 steigt die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten zudem auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Energiekosten gesenkt
Zum 01.01.2026 wird die Gasspeicherumlage abgeschafft. Die Bundesregierung entlastet damit die Verbraucher:innen bei den Gaspreisen um mehr als 3 Mrd. €. 
Zudem gibt es ab 2026 Entlastungen für private Haushalte bei den Stromkosten: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. € sinken die Netzentgelte – und damit die Kosten der Netzbetreiber. 

Mietpreisbremse verlängert
Die Bundesregierung hat die ursprünglich bis Ende 2025 befristete Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Die Länder können nun über den 31.12.2025 hinaus „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ bestimmen: In diesen Ballungsräumen darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.

Mütterrente ausgeweitet
Mit der Mütterrente III werden die anrechenbaren Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet.
Über die Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden – bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sind es bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre. Das Gesetz beseitigt nun diese Ungleichheit. Es soll 2027 in Kraft treten.

Kfz-Steuer-Befreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert
Reine Elektrofahrzeuge werden auch über 2025 hinaus von der Kfz-Steuer ausgenommen. Damit profitieren auch ab 2026 (bis zum Stichtag 31.12.2030) neu zugelassene Elektrofahrzeuge von einer bis zu 10-jährigen Steuerbefreiung. 

Entlastungen für Unternehmen

Bessere Abschreibemöglichkeiten 
Für Ausrüstungsinvestitionen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % möglich. Damit können Unternehmen in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode. Die Maßnahme soll helfen, Investitionen schneller zu refinanzieren. Sie kommt allen Unternehmen gleichermaßen zugute und lässt sich unkompliziert umsetzen.

Ausrüstungsinvestitionen beziehen sich auf bewegliche Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen anschafft, um seine Produktion oder Dienstleistungen zu verbessern. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen und technische Geräte, Werkzeuge und Büroausstattung oder IT-Hardware wie Computer.

Geringere Körperschaftsteuer
Mit der schrittweisen Reduzierung der Körperschaftsteuer ab 2028 sinkt die Steuerbelastung für Unternehmen deutlich: In 5 Schritten sinkt sie jedes Jahr um 1 % – und zwar von 15 auf 10 %. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 % statt zurzeit knapp 30 %. Das ist international ein wichtiges Zeichen für den Standort Deutschland und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.

Förderung der betrieblichen E-Mobilität 
Die Bundesregierung hat die beschleunigte Abschreibung von 75 % der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr eingeführt. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden. Zudem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000,00 auf 100.000,00 € an.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung eine Verlängerung der Kfz-Steuer-Befreiung für reine Elektrofahrzeuge beschlossen (s. o.).

Ausbau der Forschungszulage
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Auch kleine Unternehmen und Start-ups können profitieren. Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird diese Zulage ausgebaut: Ab 2026 steigt die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von 10 auf 12 Mio. €. Außerdem ist vorgesehen, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.

Reduzierung von Energiekosten
Die Stromsteuerentlastung wird bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.

Entlastung der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – Getränke sind ausgenommen – wird ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 auf 7 % reduziert.
Neben klassischen Gastronomiebetrieben betrifft diese Änderung auch Bäckereien, Metzgereien, den Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Entlastungen der Landwirtschaft

Agrardieselrückvergütung wird wieder eingeführt
Ab 01.01.2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück. Das entlastet die Branche dauerhaft um rund 430 Mio. € jährlich.

Stoffstrombilanzverordnung fällt weg
Die Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Juli 2025 entlastet die Landwirtinnen und Landwirte bei Dokumentationspflichten spürbar.

Entlastung und Förderung des Ehrenamts

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale steigt
Um ehrenamtliches Engagement zu fördern, erhöht sich die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000,00 auf 3.300,00 € bzw. von 840,00 auf 960,00 €.

Höhere Freigrenzen
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt auf 50 000,00 €. Zudem entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000,00 € pro Jahr betragen.

Reduzierte Haftungsrisiken
Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen werden umfangreicher von Haftungsrisiken freigestellt. Hierzu wird die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben. Wer sich in einem Verein engagiert, profitiert künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300,00 € jährlich erhält.