Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt also künftig nicht mehr anerkannt. Damit entfällt die bislang gängige Praxis, unterstützten Angehörigen bei Auslandsbesuchen entsprechende Bargeldbeträge zukommen zu lassen.
Hinweis: Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu vermeiden. Ausnahmen können die Finanzämter nur noch in besonderen Härtefällen machen, wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat) eine Banküberweisung unmöglich machen.
Unterhaltszahlungen lassen sich bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen (hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 EUR. Die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden muss, existiert beim Unterhalt nicht. Bezieht die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder staatliche Fördermittel (z.B. BAföG), mindern diese aber den Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 EUR pro Jahr hinausgehen.
Eine Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen entfällt zudem, wenn das Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person über 15.500 EUR liegt.
Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollten Unterhaltszahler ihre Geldflüsse schnellstmöglich auf Banküberweisungen umstellen; die Einrichtung eines Dauerauftrags kann sich hierbei anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass Unterhalt nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden.