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Elektronische Rechnung

Die elektronische Übermittlung von Rechnungen unterlag bislang hohen technologischen Anforderungen. Diese Anforderungen werden nun rückwirkend ab dem 1.7.2011 reduziert.

Bisher war der Nachweis über die Echtheit der Herkunft und über die Unversehrtheit des Inhalts durch zwei Verfahren zu erbringen: mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. zusätzlich mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz. Beide Verfahren waren technisch aufwendig und für mittelständische Betriebe somit nur schwer realisierbar.

Im Rahmen der Steuervereinfachungen 2011 wurde nun beschlossen, dass eine qualifizierte elektronischen Signatur nicht mehr zwingend erforderlich ist. Rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 wird keine bestimmte Technologie mehr vorgeschrieben, mit der die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu belegen ist.

Der betroffene Unternehmer hat damit die Möglichkeit selbst zu bestimmen, auf welchem Wege er die gesetzlichen Erfordernisse erbringt. Wichtig hierbei ist, dass sich der Unternehmer eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedient.