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Entwicklungen bei der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Murmeln

©Jürgen Priewe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 17.12.2014 einige Punkte der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Neuregelung bis zum 30.06.2016 zu schaffen. Inzwischen sind die Eckpunkte der geplanten Reform bekannt geworden.

Geplant ist, bei der Erbschaft oder Schenkung eines Betriebes im Wert von mehr als 20 Mio. € eine sogenannte Bedürfnisprüfung durchzuführen. Diese hatte das BVerfG gefordert, damit bei großen Unternehmen eine Steuerbegünstigung nur erfolgt, wenn die Zahlung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer auch tatsächlich Arbeitsplätze gefährden würde. Unternehmenserben müssen daher nachweisen, dass sie die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht verkraften können. Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass das Privatvermögen der Erben bis zur Hälfte in die Prüfung einbezogen wird.

Nach den bisherigen Regelungen sind Betriebe, die bis zu 20 Arbeitnehmer beschäftigen, von der Lohnsummenregelung befreit. So konnte beispielsweise ein Betrieb, der 15 Arbeitnehmer beschäftigt, bisher vererbt oder verschenkt werden, ohne die Arbeitsplätze zu erhalten. Künftig soll nun nicht mehr die Zahl der Beschäftigten, sondern der Wert des Betriebs entscheidend sein: Bei Betrieben mit einem Wert von bis zu 1 Mio. € soll nun auf die Prüfung der Lohnsummenregelung und damit auf den Nachweis der Erhaltung der Arbeitsplätze verzichtet werden.

Außerdem sieht der Vorschlag der Bundesregierung vor, dass nur betriebsnotwendiges Vermögen, das dem Betrieb zu mehr als 50 % dient, steuerlich begünstigt wird. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen darf nur begünstigt übertragen werden, wenn sein Wert 10 % des Unternehmensvermögens nicht übersteigt.

Aus Teilen der Wirtschaft und der Politik gibt es bereits Kritik an den bisher bekannt gewordenen Eckpunkten. Es ist zu erwarten, dass es noch einige Änderungen geben wird, bis die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer tatsächlich beschlossen wird.